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Melek Co-Admin

Anmeldungsdatum: 16.06.2007 Beiträge: 3170 Wohnort: Gütersloh

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Verfasst am: 29 Apr 2008 11:20 Titel: Scheinehe- Was ist das? |
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Scheinehe, ein Begriff, der schon alles aussagt.
Aber es gibt auch einen Gesetzestext dazu, der verdeutlicht, dass es sich hier unter Umständen auch um eine Straftat handelt, wenn man wissentlich eine Scheinehe eingeht.
| Zitat: | Als Scheinehe wird oft eine formal gültige Ehe bezeichnet, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) ist, sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte davon profitieren. Im Bereich des Ausländerrechts werden Ehen oft als Scheinehen bezeichnet, wenn die formale Eheschließung nur den Zweck hat, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu verschaffen. Daneben gibt es noch die Fälle, in denen (fast nur) Frauen durch Menschenhandel nach Deutschland, bzw. in die EU gebracht wurden. Durch eine Scheinehe erlangen sie einen geduldeten Status und werden anschließend gezwungen, der Prostitution nachzugehen.
Begrifflich ist die Scheinehe von einer Zweckehe zu unterscheiden.
Eine solche Ehe kann ggf. durch das Familiengericht aufgehoben werden (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB), wobei der Antrag auch durch eine Verwaltungsbehörde (nach Landesrecht z.B. das Ordnungsamt) gestellt werden kann (§ 1316 Abs. 3 BGB).
Motivation
Die Zweckehe soll zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft führen und gleichzeitig bestimmte Vorteile für die Ehepartner bringen, z.B. in steuerlicher, erbrechtlicher oder aufenthaltsrechtlicher Hinsicht. Die Scheinehe hingegen zielt nur auf die Erlangung von (rechtlichen) Vorteilen, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen soll. Auch eine sogenannte Schutzehe, die ausschließlich oder vornehmlich geschlossen wird, um eine Person vor einer Abschiebung zu schützen, ist eine Scheinehe.
Juristische Behandlung
In Deutschland steht die Ehe unter grundgesetzlichem Schutz (Art. 6 GG), daher können mit Deutschen verheiratete Ausländer in der Regel nicht abgeschoben werden, auch wenn sie nach dem Aufenthaltsgesetz ausreisepflichtig sind. Das neue Aufenthaltsgesetz gibt dem ausländischen Ehegatten zudem eine Aufenthaltserlaubnis, um die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland zu ermöglichen.
Das Eingehen einer Scheinehe selbst steht in Deutschland nicht unter Strafe. Erst wenn wegen der Ehe ein Aufenthaltstitel beantragt wird, kann eine Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Frage kommen. Auf eine mögliche Bezahlung kommt es jedoch nicht an.
In der Praxis bleiben Scheinehen, bzw. die strafrechtlich relevanten unrichtigen Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, strafrechtlich jedoch meist folgenlos, da Strafrichter aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung mit der Feststellung einer Scheinehe in der Regel sehr zurückhaltend sind. Dies liegt daran, dass Scheinehen meist nur über Indizien nachzuweisen sind. Für die Bejahung einer Strafbarkeit werden in der Praxis Indizien von erheblichem Gewicht verlangt.
Verwaltungsgerichte sind im Ansatz an sich strenger als Strafgerichte, was die Bejahung einer Scheinehe anbelangt. Trotzdem bleiben Scheinehen auch im Verwaltungsrecht meistens folgenlos, was an einer anderen rechtlichen Situation liegt. Geht es im Strafprozess darum, ob überhaupt einmal eine Scheinehe (etwa zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis) eingegangen wurde, was bereits eine Straftat darstellt, so kommt es im Verwaltungsprozess (etwa wenn die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde, die die Behörde wegen der Scheinehe abgelehnt hat) darauf an, ob die Eheleute zum Zeitpunkt der Entscheidung eine (echte) eheliche Lebensgemeinschaft bilden. Diese geltende Rechtslage berücksichtigt daher die Möglichkeit, dass die Partner trotz einer ursprünglichen Scheinehe später wirklich zueinander finden. Andererseits lädt sie die Eheleute dazu ein, insbesondere während der Dauer des Verwaltungsprozesses ein ganz besonders stimmiges Bild einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzuliefern, um selbst dann, wenn die Scheinehe ursprünglich feststand, das Gericht von einer nunmehr erfolgten Sinneswandlung hin zu einer "echten" Ehe zu überzeugen. Dies kann dadurch erfolgen, dass dem Gericht möglichst viele Kriterien präsentiert werden, die für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen. Solche Kriterien sind z.B. gemeinsame Freunde, die häusliche Lebensgemeinschaft, gemeinsame Unternehmungen und Reisen, die Ausschließlichkeit der Beziehung, Familienplanung, Beistand und Fürsorge, Rücksichtnahme und Mitarbeit.
Da derartige Indizien einfach zu behaupten oder normalerweise leicht zu beschaffen sind und im Verwaltungsprozess in rauhen Mengen vorgetragen werden, sind die Verwaltungsgerichte gehalten, sie besonders kritisch zu würdigen. Die emotionale Beziehung der Partner zueinander und ihr gemeinsames Sexualleben spielen für die Einordnung einer Ehe dagegen keine Rolle. Sie gehören zur Intimsphäre, die auch von Behörden und Gerichten zu respektieren ist. Insbesondere können die Partner auch vereinbaren, keine sexuellen Kontakte miteinander haben zu wollen, ohne dass dadurch der grundgesetzliche Schutz entfiele.
Kritik
Manche Personen sprechen sich dafür aus, in der gesetzlichen Regelung des Aufenthaltsgesetzes ganz auf das Tatbestandsmerkmal der ehelichen Lebensgemeinschaft zu verzichten und stattdessen alleine auf eine formal gültige Ehe abzustellen, auch wenn es sich um eine Scheinehe handelt. Im Falle einer frühzeitigen Ehescheidung würde dem ausländischen Partner allerdings die aufenthaltsrechtliche Genehmigung wieder entzogen, bzw. eine befristete Genehmigung nicht verlängert werden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinehe
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Und auch das Europarecht reglementiert die Scheinehe in dem Thema Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
| Zitat: | Die Rechte aus Art. 10 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zu, wenn er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedsaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in den der Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist.
Art. 10 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 findet keine Anwendung, wenn der Angehörige eines Mitgliedstaats und der Drittstaatsangehörige eine Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen geschlossen haben.
Besteht zwischen einem Angehörigen eines Mitgliedstaats und einem Drittstaatsangehörigen eine Ehe, die keine Scheinehe ist, so ist der Umstand, dass sich die Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, um bei ihrer Rückkehr in den Mitgliedstaat, dem der erstgenannte Ehegatte angehört, in den Genuss der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte zu kommen, für die Beurteilung ihrer Rechtslage durch die zuständigen Stellen des letztgenannten Staates unerheblich.
Wenn zu dem Zeitpunkt, in dem ein Angehöriger eines ersten Mitgliedstaats, der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm in einem zweiten Mitgliedstaat lebt, in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückkehrt, um dort eine unselbstständige Berufstätigkeit auszuüben, seinem Ehegatten keine Rechte nach Art. 10 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zustehen, weil sich der Ehegatte nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten hat, so müssen die zuständigen Stellen des ersten Mitgliedstaats gleichwohl bei der Prüfung des Antrags des Ehegatten, in das Hoheitsgebiet dieses Staates einzureisen und sich dort aufzuhalten, das Recht auf Achtung des Familienlebens i.S. des Art. 8 EMRK berücksichtigen, wenn die Ehe keine Scheinehe ist. (EuGH EuGRZ 2003, 607).
http://www.kanzlei-doehmer.de/europa-lexikon.htm#S
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Melek Co-Admin

Anmeldungsdatum: 16.06.2007 Beiträge: 3170 Wohnort: Gütersloh

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Verfasst am: 29 Apr 2008 11:26 Titel: |
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Die Webseite www.schutzehe.com hat alles Wissenwerte wunderbar zusammengefasst....es handelt sich nicht um einen Kavaliersdelikt!!
| Zitat: | Ehe
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung Art. 6 Abs. 1 GG
Aufenthaltsrecht mit der Ehe
Mit einer Eheschließung hat der/die PartnerIn ohne deutsche Staatsbürgerschaft einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erworben. Voraussetzung ist, dass der/die PatnerIn mit deutscher Staatsbürgerschaft seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Lebenspartnerschaft
LPartG Artikel 1 Abschnitt 1 § 1: Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1) abgegeben haben. Durch Begründung einer deutsch-ausländischen Lebenspartnerschaft hat der/die ausländische LebenspartnerIn einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde muss also regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilen (§ 27a iVm § 23 Abs. 1 AuslG), wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Scheinehe
Als "Scheinehe" wird vom Rat der Europäischen Union definiert "die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaates, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen und einem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen."
Standesamt
Das Gesetz verpflichtet die StandesbeamtInnen, ihre Mitwirkung bei der Eheschließung zu verweigern (§ 1310 BGB), "wenn offenkundig ist", dass es sich um eine "Scheinehe" (§ 1314 Abs. 2) handelt bzw. die Ehegatten keine "eheliche Lebensgemeinschaft" eingehen wollen.
Eheliche Lebensgemeinschaft
Eheliche Lebensgemeinschaft: Im § 1353 Abs. 1 BGB wird die eheliche Lebensgemeinschaft folgendermaßen definiert: "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung." In Kommentaren streiten JuristInnen jedoch bis heute, wie eine Lebensgemeinschaft und ihre Aufrechterhaltung zu beurteilen sind. Zentral scheint dabei, ob die Ehepartner einen den ständigen Kontakt gewährleistenden Lebensmittelpunkt besitzen. Während bei deutschen Paaren die eheliche Lebensgemeinschaft keine häusliche sein muss, legen viele Ausländerbehörden bei binationalen Paaren Wert darauf, dass es sich auch um eine häusliche Gemeinschaft handelt.
Strafrecht
Eine "Scheinehe" kann gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Unzutreffende Angaben zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung für sich oder einen anderen, hier im Vortäuschen des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft) mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden. In den meisten Fällen kommt es jedoch "nur" zu einer Verurteilung der MigrantInnen nach § 271 StGB "Falschbeurkundung" oder nach § 156 StGB "falsche uneidliche Aussage" bzw. § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG "Vorbringen unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachen". Bei deutschen StaatsbürgerInnen kann darüberhinaus "Unterstützung illegalen Aufenthalts" hinzu kommen.
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Melek Co-Admin

Anmeldungsdatum: 16.06.2007 Beiträge: 3170 Wohnort: Gütersloh

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Verfasst am: 30 Apr 2008 9:50 Titel: |
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Die rechtliche Seite der Scheinehe ist nun abgeklärt....
Doch wie landet man (Mann oder Frau spielt keine Rolle) in einer Scheinehe?
Da gibt es einmal den bewußten Schritt:
- gegen Bezahlung, materielle Vorteile
- Mitleid
- dem erhebenden Gefühl, etwas Gutes zu tun und Ungerechtigkeiten zu verhindern
- aus Freundschaft, um einem Bekannten den Aufenthalt zu sichern
- Überredung innerhalb der Familie, den Bruder/Schwester, Cousin/Cousine, Onkel/Tante von XY zu ehelichen
- Überredung vom eigenen Partner, xy zu heiraten
- Druck und Gewalt von xy, eine Scheinehe mit ihm/ihr oder jemand anderem einzugehen
Leider kommt es aber wahrscheinlich viel häufiger vor, dass man in einer Scheinehe landet, ohne sich dessen bewußt zu sein...
Da wird die Liebe von xy vorgespielt, Warnzeichen werden ignoriert und nach 3 Jahren Ehe wird man unsanft auf den Boden der Tatsache geholt, da justamente nach Erhalt der Unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung von xy die Scheidung eingereicht wird.
Ganz Clevere XY´s versuchen mit saudummen Ausreden sogar zu erreichen, dass man selber die Scheidung einreicht...
z.B. wegen Gewerbe, Steuer, ...weil xy seine Ehegespons "schützen" will vor finanziellen Nachteilen durch eventuelle Zahlungsunfähigkeit...
Häufig kommt dann noch die knüppelharte Tatsache hinzu, dass xy schon eine Familie im Heimatland gegründet hat, die nur darauf lauert, endlich nach Deutschland, Schweiz, Holland, Österreich etc. einreisen zu können.
Natürlich ist XY dann auch nicht Täter, sondern Opfer, der von der Familie gezwungen wurde, da unten auch ne Ehe einzugehen...eine einsame Ehe ohne Liebe, denn lieben tun sie natürlich nur den ausländischen Partner:-)
Ausreden gefällig?
- Aus Dummheit, weil man einmal mit nem Mädchen weggegangen ist und ihre Sippe darauf bestanden hat
- XY war schon voher verlobt/versprochen, hat uns aber aus Liebe geheiratet, kann sich aber nicht vor der Verantwortung/Versprechen drücken
- Die eigenen Eltern haben Druck gemacht und hätten xy aus der Sippe ausgeschlossen, wenn xy nicht noch eine Familie im Heimatland gründet um das Blut reinzuhalten
Ganz schlimm erwischt es diejenigen, die von der Familie von xy im Heimatland herzlich aufgenommen wurden, und im nachhinein feststellen müssen, von der ganzen supernetten Familie kollektiv belogen worden zu sein und dass man bei den Besuchen den eigentlichen Ehepartner von XY als Cousin/Cousine, Schwester/Bruder vorgestellt bekommen hat.
Andere haben in den Jahren in der Ehe mit xy wiederrum nie die Gelegenheit, die Schwiegerfamilie im Heimatland kennenzulernen...die Ausreden sind da auch recht vielfältig.
- das Familienoberhaupt ist mit der Wahl des Ehepartners nicht einverstanden
- Das Geld zum Kauf des Tickets reicht natürlich immer nur für Einen
- Flüge werden aus "Notfällen" ganz kurzfristig gebucht, zu Zeiten, wo man garantiert selber keinen Urlaub bekommt
- XY ist "geschieden" und wenn der neue Ehe-Partner mitkommt, dann darf man die eigenen Kinder nicht mehr sehen
- rein geschäftlicher Trip, wo man sich selber nur langweilen würde, weil xy üüüberhaupt keine Zeit haben wird, sich um uns zu kümmern
- XY muss Familienstreitigkeiten schlichten, da wäre man nur überflüssig und gefährlich ist es sowieso
Natürlich folgt dann das Versprechen, dass man das nächste Mal ganz bestimmt mitgenommen wird....und im Folgejahr kommt natürlich die nächste Ausrede. So geht das dann während der ganzen Ehe und hinterher fragt man sich, wie blöd und blind man eigentlich war, solche dämlichen Ausreden geschluckt zu haben.
Also Augen auf bei solchen Anzeichen....!!
Auch das Anscheißen von XY wegen Scheinehe im Nachhinein bei der ABH wird einen für die verlorenen Jahre nicht entschädigen können....
Der Schmerz, die Enttäuschung und die Erkenntnis, dass man nach Strich und Faden verarscht wurde, kann durch nichts aufgewogen werden.
Wer noch Ausreden kennt, möge die bitte hier mitteilen....da gibts bestimmt noch viel mehr, was mir nicht bekannt ist. _________________ Achtung Urheberrecht!
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